Liegenschaftsvermessung

Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -Ingenieure unterliegen der Aufsicht der Bezirksregierung und sind im Rahmen ihrer Tätigkeit an das Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW) und an das Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen (ÖbVIG NRW) gebunden.

Die Vermessungsleistungen werden nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW) in Verbindung mit dem Kostentarif (Vermessungs- und Wertermittlungskostentarif - VermWertKostT) abgerechnet.

Die amtlichen Vermessungsstellen (Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und Katasteramt) rechnen nach der gleichen Kostenordnung ab.

Ingenieurvermessung

Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure unterliegen bei Ingenieurvermessungen der Aufsicht der Ingenieurkammer-Bau NRW.

Die Ingenieurleistungen werden nach der Honorarordnung für die Architekten und Ingenieure (HOAI) abgerechnet.

Gerichtsgutachten

Gerichtsgutachten werden nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen- ZSEG- abgerechnet.